Gerüstverleih

Aufbauanweisung

Zum leichten Auf- und Abbau unserer gelieferten Gerüste haben wir für Sie hier einige Gebrauchshinweise zusammengestelt.

Preise
Alu-Fassadengerüste (Typ Layher Blitz) zum Selbstaufbau

44m²

4 Wochen

  • Arbeitshöhe: 4,20m
  • Breite: 10,30m
210 €

54m²

4 Wochen

  • Arbeitshöhe: 6,20m - 8,20m
  • Breite: 7,75m
255 €

64m²

4 Wochen

  • Arbeitshöhe: 6,20m
  • Breite: 10,30m
300 €

75m²

4 Wochen

  • Arbeitshöhe: 6,20m / 8,20m
  • Breite: 10,30m
350 €

96m²

4 Wochen

  • Arbeitshöhe: 8,20m / 10,20m
  • Breite: 10,30m
450 €

individuell

4 Wochen

  • Arbeitshöhe: nach Wunsch
  • Breite: nach Wunsch
nach Absprache

AGB

Verlängerung der Mietzeit
soweit der Mieter das Gerüst für eine längere als die vereinbarte Mietzeit benötigt, ist er verpflichtet, spätestens 7 Tage vor Ablauf die ursprünglichen Mietzeit eine Verlängerung der Mietdauer zu beantragen. Der Vermieter verpflichtet sich, eine Verlängerung bevorzugt vor anderweitiger Vermietung des Gerüstes zu berücksichtigen. Die weitere Inanspruchnahme der Gerüstteile erfolgt zum gleichen zeitanteiligen Preis, wie für die ursprüngliche Mietdauer vereinbart worden ist.

Leistungsbedingungen:
Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Überlassung der Gerüstbauelemente gegen Entgelt für die vertraglich vereinbarte Zeit. Der Vermieter verpflichtet sich zusätzlich, die Gerüstbauelemente an den vereinbarten Leistungsort abzuliefern und diese von dort wieder abzuholen.

Gegenstand der vertraglichen Leistung ist nicht die Erbringung von Gerüstbauleistungen durch den Vermieter oder die Beratung zur Erbringung der Gerüst Bauleistung.

Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Annahme der Gerüstbau Teile durch einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass auszuweisen, und, für den Fall, dass er Dritte zur Entgegennahme beauftragt, diesen eine schriftliche Vollmacht auszuhändigen, die die Berechtigung zur Entgegennahme ausweist, und eine Fotokopie seines Ausweises oder Reisepasses auszuhändigen, sowie dafür Sorge zu tragen, dass die Dritten sich ihrerseits durch Reisepass oder Personalausweis ausweisen.

Der Mieter erklärt, hinreichend fachkundiges Personal vorzuhalten, um das Gerüst aufstellen zu lassen. Der Mieter ist berechtigt, zur Gerüsterstellung Leistungen Dritter, insbesondere von Gerüstbauunternehmen, in Anspruch zu nehmen und dazu auch verpflichtet, sollte ihm die Sachkunde fehlen. Der Mieter erklärt, über den Inhalt der Betriebssicherheitsverordnung informiert zu sein ebenso wie die Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten der Bau- BG. Der Mieter verpflichtet sich, nach Errichtung des Gerüstes durch eigenes Personal oder durch Dritte das Gerüst prüfen zu lassen, die Prüfung zu dokumentieren, ein Übergabeprotokoll und einen Plan für die Benutzung aufzustellen und dem Nutzer des Gerüstes zu übergeben.

Der Mieter verpflichtet sich weiter, eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme, soweit erforderlich, durchführen zu lassen.

Die Mietzeit beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt des Mietbeginns. Zu diesem Zeitpunkt stellt der Vermieter die Gerüstbauelemente an dem vereinbarten Übergabeort zur Verfügung. Der Mieter ist verpflichtet, die vom Vermieter am Übergabeort vom Transportfahrzeug abzulegenden Gerüstelemente selbst oder durch Dritte auf das Nutzungsgrundstück zu transportieren. Der Mieter hat sicherzustellen, dass eine Rangierbreite des öffentlichen Verkehrsraumes von 5 Metern auf dem gesamten Anfahrtsweg zum Abladeort gegeben ist. Der Mieter ist verpflichtet, einen Anlieferungsort zu schaffen, der einschließlich der Zuwegung eine Tragfähigkeit von 10 t auf laufende 12 m Länge und einer Breite von 3 m aufweist. Der Mieter ist verpflichtet, die erforderliche Sondernutzungserlaubnis herbeizuführen und zur Verfügung zu stellen, um 12 laufende Meter Straßenfläche am Nutzungsgrundstück zum Parken und Abladen zur Verfügung zu haben so, dass keine weiteren Fahrzeuge oder Hindernisse sich am Straßenrand befinden. Die Sondernutzungserlaubnis ist dem Vermieter bei Ankunft des Transportfahrzeugs vorzulegen. Der Mieter ist verpflichtet, die erforderliche Länge von 12 m und Breite von 3 m zum Parken und Abladen des Transportfahrzeuges so hinreichend früh freizuhalten, dass tatsächlich ein Parken in der genannten Länge und Breite am Straßenrand möglich ist. Für den Fall, dass ein solches Parken nicht möglich ist, ist der Vermieter berechtigt, die Abladung zu verweigern und der Mieter gleichwohl verpflichtet, den Mietzins für die Gerüstbauelemente zu zahlen; die Mietzeit beginnt dann gleichwohl zu laufen.

Wird von Seiten des Mieters gewünscht, dass eine Anlieferung auf ein privates Grundstück erfolgt, hat der Mieter auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass das private Grundstück die oben genannte erforderliche Tragfähigkeit in der genannten Fläche aufweist und durch ein Zugfahrzeug mit Anhänger angefahren und wieder verlassen werden kann, wobei insgesamt eine Rangierbreite der befahrbaren Fläche von 5 m über die gesamte Länge, auf der das Privatgrundstück befahren werden soll, bis zum öffentlichen Verkehrsraum, gegeben ist. Für den Fall, dass ein solches Befahren nicht möglich ist, ist der Vermieter berechtigt, die Abladung zu verweigern und der Mieter gleichwohl verpflichtet, den Mietzins für die Gerüstbauelemente zu zahlen; die Mietzeit beginnt dann gleichwohl zu laufen.

Bei der Abholung der Gerüstbauelemente gelten die gleichen Leistungspflichten wie vorstehend; der Mieter ist insbesondere verpflichtet, die abzuholenden Gerüstbauelemente zu dem im öffentlichen Verkehrsraum geparkten Transportfahrzeug zu schaffen und dort zu übergeben bzw., wenn die Ablieferung auf einem Privatgrundstück vereinbart ist, die Gerüstbauelemente an die Bordwand des Transportfahrzeuges zu schaffen und dort zu übergeben.

Sowohl bei der Anlieferung der Gerüstbauelemente wie der Abholung der Gerüstbauelemente beschränkt sich die Leistungspflicht des Vermieters darauf, die Gerüstbauelemente vom Transportfahrzeug abzuladen und an der Bordwand zu übergeben, bzw. an der Bordwand zu übernehmen und auf das Transportfahrzeug aufzuladen. Jede darüber hinausgehende Verbringung bzw. Bewegung der Elemente ist Sache des Mieters.

Für den Fall, dass der Mieter bei der Abholung der Gerüstbauelemente diese nicht an die Bordwand des Transportfahrzeuges heranschafft oder heranschaffen lässt, ist der Mieter verpflichtet, den vereinbarten Mietzins weiter zu entrichten, und zwar so lange, bis ein neuer Termin der Parteien vereinbart ist, zu dem die Gerüstbauelemente an der Bordwand des Transportfahrzeuges tatsächlich zur Verfügung gestellt werden.

Prüfungspflichten:
Der Vermieter ist verpflichtet, Gerüstbauelemente zur Verfügung zu stellen, die ihrer Beschaffenheit nach frei von Mängeln sind, die sich auf die jeweilige Spezifikation hinsichtlich Tragfähigkeit und Verwendung der Elemente beziehen, und die im Übrigen sauber und frei von Farbe, Putz oder anderen Beschichtungsmaterialien sind, die die Standsicherheit und die Sicherheit der Anschlüsse der Gerüstbauteile untereinander beeinträchtigen können. Der Mieter hat sämtliche Gerüstbauelemente bei Anlieferung und Übergabe zu prüfen und die Ordnungsgemäßheit der Elemente auf einer vom Vermieter gestellten Teileliste, die die Anzahl und Art der einzelnen Gerüstteile auflistet, zu bescheinigen. Vom Mieter als fehlerhaft erkannte Elemente hat der Mieter bei Übergabe zu rügen. Unterbleibt eine Rüge, gelten die Elemente als vertragsgemäß. Der Mieter hat bei unterbliebener Rüge zu beweisen, dass die Elemente bei Übergabe nicht vertragsgemäß gewesen seien. Bei Ablieferung als fehlerhaft gerügt Elemente verpflichtet sich der Vermieter, durch andere Elemente zu ersetzen noch am Tag der Anlieferung der Elemente.

Der Mieter hat die Elemente in gleichem Zustand zurückzugeben und der Vermieter bei der Rückgabe der Elemente diese in gleicher Weise zu prüfen. Mangelhafte Elemente hat der Vermieter bei der Rückgabe zu rügen. Unterbleibt eine Rüge, hat der Vermieter zu beweisen, dass diese bei der Rückgabe nicht vertragsgemäß zurückgegeben worden sind. Soweit Elemente bei der Rückgabe in verschlechtertem Zustand sind, sei es, dass diese so beschädigt sind, dass ihre Tragfähigkeit und Verwendungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, oder sei es das diese durch Farbe, Putz oder andere Beschichtungsmaterialien verunreinigt sind, ist der Vermieter berechtigt, diese durch Ersatzbeschaffung gebrauchter Elemente gleicher Art und Güte zu ersetzen auf Kosten des Mieters.

Kautionsleistung:
Der Mieter ist verpflichtet, bei Übergabe der Gerüstbauelemente eine Kaution in bar zu entrichten, die die der Höhe nach dem Mietpreis für die gesamte vereinbarte Mietdauer entspricht. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird fällig eine Woche, nachdem der Vermieter die zurückgegebenen Gerüstbauelemente als vertragsgemäß entgegengenommen hat. In dem Falle, dass der Vermieter Rügen wegen fehlender Vertragsgemäßheit der Elemente bei Rückgabe erhoben hat, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht fällig, bevor der Vermieter Ersatz beschafft hat für die nicht vertragsgemäßen Elemente, frühestens aber 3 Monate nach Rückgabe der Elemente. Es ist Sache des Mieters, zu beweisen, dass auf dem Markt gebrauchtes, als Ersatz beschafftes Gerüstbaumaterial nicht den üblichen Preisen des Marktes entspricht.

Vereinbarter Leistungsort:
Der Mieter ist nicht berechtigt, die gemieteten Gerüstbauelemente an einen anderen Ort zu verbringen als an den vereinbarten Leistungsort. Er ist aber berechtigt, nach seinem Bedarf das Gerüst an diesem Ort zu errichten, abzubauen und erneut zu errichten.

Haftung:
Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für den Totalverlust der Gerüstbauelemente. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die Gerüstbauelemente gegen Diebstahl oder sonstigen Verlust zu schützen. Für den Fall des Verlustes von Gerüstbauelemen ten ist der Mieter verpflichtet, den Wert der Gerüstbauelemente zu ersetzen nach Maßgabe der aktuell auf dem Markt vorzufindenden Preise für gebrauchtes Gerüstmaterial. Es ist Sache des Mieters, zu beweisen, dass auf dem Markt gebrauchtes, als Ersatz beschafftes Gerüstbaumaterial nicht den üblichen Preisen des Marktes entspricht.

Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Gerüstbauelemente ausschließlich im Rahmen der technischen Belastbarkeit nach Maßgabe der Vorgaben des Herstellers zu benutzen und zu belasten. Soweit Gerüstbauelemente bei der Rückgabe beschädigt sind, wird vermutet, dass die Beschädigung durch eine Überlastung und nicht vertragsgemäße Verwendung verursacht worden ist. Dem Mieter bleibt der Entlastungsbeweis vorbehalten, den Eintritt der Beschädigung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch und innerhalb der technischen Belastungsgrenzen des Elements nachzuweisen. Für den Fall der Beschädigung ist der Mieter verpflichtet, den Wert der Gerüstbauelemente zu ersetzen nach Maßgabe der aktuell auf dem Markt vorzufinden Preise für gebrauchtes Gerüstmaterial. Es ist Sache des Mieters, zu beweisen, dass auf dem Markt gebrauchtes, als Ersatz beschafft des Gerüstbau Material nicht den üblichen Preisen des Marktes entspricht. Soweit eine Reparatur des beschädigten Gerüstbauelements möglich ist, ist der Vermieter berechtigt, statt der Ersatzbeschaffung eine Reparatur auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen, soweit Grund zur Annahme besteht, dass eine Reparatur kostengünstiger als eine Ersatzbeschaffung ist. Dem Mieter obliegt, den Beweis zu führen, dass eine Ersatzbeschaffung kostengünstiger als eine Reparatur gewesen wäre unter Zugrundelegung, marktüblicher Löhne und Preise. Eine Reparatur durch den Mieter selbst oder durch von diesem beauftragte Dritte ist ausgeschlossen.

Überschreitung der Mietdauer:
Soweit die vereinbarte Mietdauer überschritten wird, sei es, weil eine vereinbarte Ablieferung nicht möglich ist, eine vereinbarte Abholung der Elemente nicht möglich ist oder die vorgesehene Mietdauer aus sonstigen Gründen sich verlängert, und zwar jeweils aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, ist der Mieter verpflichtet, den vereinbarten Mietzins weiterhin zu entrichten, und zwar jeweils für eine weitere Mietwoche. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Vermieter ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Zahlung des Mietzinses:
Der vertraglich vereinbarte Mietzins ist vom Mieter dem Vermieter bei Anlieferung der Gerüstbauelemente in Bargeld zu übergeben. Vereinbaren die Parteien eine Verlängerung des Mietzeitraumes oder ergibt sich eine Überschreitung des ursprünglichen Mietzeitraumes aus sonstigen Gründen, ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins jeweils für eine weitere Mietwoche binnen 3 Tagen nach der Beendigung der jeweils vorhergehenden Mietwo che in Bargeld zu zahlen am Sitz des Vermieters.

Kündigung des Mietvertrages:
Der Vermieter ist zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn der Mieter einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch von der Mietsache macht, die Voraussetzungen für eine Anlieferung oder Abholung der Gerüstbauelemente nach Maßgabe der vorhergehenden Vereinbarungen nicht schafft, den vereinbarten Mietzins oder die Mietkaution nicht vertragsgemäß zahlt oder der Mieter sich einer an deren, gleichermaßen schwerwiegenden Vertragsverletzung schuldig macht. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist dadurch nicht beschränkt. Gesetzliche Kündigungsrechte im Übrigen werden hierdurch nicht berührt.

Geltung anderer Vertragsbestimmungen, Formerfordernis, Sonstiges:
Die beiderseitigen Leistungen und deren Abwicklung erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht zwingendes Gesetzesrecht dem entgegensteht. Andere vereinbarte Vertragsbedingungen existieren nicht. Änderungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für die ab Bedingung des Schriftformerfordernisses. Sollte eine dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt. Die Parteienvereinbaren, dass dann eine Regelung gelten soll, die in zulässiger Weise dem Regelungszweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

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